Häufig gestellte Fragen zur Adoption

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Eine Adoption bedeutet, dass ein Erwachsener bzw. zwei Erwachsene ein Kind annehmen und mit diesem in ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis eintreten. Durch die Adoption erhält das angenommene Kind die gleiche Rechtsstellung wie ein leibliches Kind. Die Rechtsbeziehungen zwischen Adoptivkind und seiner Herkunftsfamilie enden damit. 
Für eine Adoption ist Grundvoraussetzung, dass sie dem Kindeswohl dient: für jedes zu vermittelnde Kind werden die Eltern gesucht und ausgewählt, die am besten zum Kind passe. Die weiteren Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Adoptionsform. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes.

Bei einer Inlandsadoption wird ein Kind von einer Familie in Deutschland adoptiert. Der gesamte Vermittlungsprozess findet somit in Deutschland statt. Die Bedürfnisse und Rechte des Kindes stehen dabei im Mittelpunkt. In Deutschland gibt es verschiedene Formen der Adoption. Die Unterscheidung besteht darin, ob ein "fremdes Kind" (Fremdadoption), ein verwandtes Kind (Verwandtenadoption) oder ein Stiefkind (Stiefkindadoption) angenommen wird.

In Deutschland machen die Stiefkindadoptionen einen großen Teil der Adoptionen aus. Bei einer Stiefkindadoption wird das Kind der Partnerin oder des Partners adoptiert. Für eine Adoption ist eine Eignungsprüfung des annehmenden Elternteil erforderlich. Bei einer Stiefkindadoption muss das Paar miteinander verheiratet sein, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer anderen festen Lebensgemeinschaft leben. Grundsätzlich gilt eine feste Lebensgemeinschaft, wenn das Paar mindestens seit vier Jahre zusammenwohnt oder ein gemeinsames Kind hat und als Familie zusammen lebt. Alle Beteiligten der Adoption müssen sich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. So soll sichergestellt werden, dass die Adoption zum Wohl des Kindes ist. Eine Ausnahme von der Beratungspflicht liegt vor, wenn die Partnerin der leiblichen Mutter die Adoption beantragt und beide bei der Geburt des Kindes bereits miteinander verheiratet waren bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer festen Lebensgemeinschaft leben.

Bei der Verwandtenadoption wird ein verwandtes Kind adoptiert. Voraussetzung ist ein Verwandtschafts-/Verschwägerungsverhältnis bis zum dritten Grad. Durch die Adoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu beiden leiblichen Eltern, aber nicht zu den sonstigen Verwandten. Auch hier ist wie bei der Fremdkindadoption sorgfältig zu prüfen, ob die annehmenden geeignet sind und das Kindeswohl sichergestellt ist.

Fremdadoptionen sind in der Regel sogenannte Volladoptionen. Damit erlöschen sämtliche Rechtsbeziehungen des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie. Die annehmenden Elternteile werden umfangreich überprüft, ob sie für die Aufnahme eines Kindes geeinet sind.

Eine Auslandsadoption erfolgt, wenn das Kind vor der Adoption seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Land hat und infolge der Adoption nach Deutschland zieht. Dabei sind weder die Staatsangehörigkeit des Kindes noch Ihre eigene Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Die Adoption kann sowohl im Ausland als auch in Deutschland durchgeführt werden, wobei sie in der Regel im Ursprungsland ausgesprochen wird. Auch Adoptionen innerhalb Deutschlands gelten als Auslandsadoptionen, sofern das Kind in den letzten zwei Jahren vor der Adoption nach Deutschland gekommen ist.

Eine Adoption im Ausland ohne die Beteiligung deutscher Auslandsvermittlungsstellen in freier oder staatlicher Trägerschaft ist nach deutschem Recht verboten. Die sogenannten unbegleiteten Auslandsadoptionen sind in Deutschland grundsätzlich nicht anerkennungsfähig. Das adoptierte Kind erhält weder ein Einreisevisum, noch einen legalen Aufenthalt in Deutschland.

Wenn Sie Interesse an einer Auslandsadoption haben, können Sie über das Kontaktformular im Online-Dienst „Adoption Digital" Ihre zuständige Stelle kontaktieren und eine persönliche Beratung vereinbaren.

Um sich für eine Adoption zu bewerben müssen Sie unbeschhränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Wenn Sie verheiratet sind, können Sie sie auch ab 21 Jahren ein Kind adoptieren. Die andere Person muss dann aber mindestens 25 Jahre alt sein. Grundsätzlich können Ehepaar, egal welchen Geschlechts, nur gemeinsam ein Kind adoptieren. Alleinstehende Personen können auch ein Kind adoptieren.

Sobald die Adoption ausgesprochen ist, erhält das das Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern. Das Verwandtschaftsverhältnisse und andere rechtliche Pflichten gegenübern den leiblichen Eltern erlöschen dadurch. Sorgerechte, Erbrechte sowie Unterhaltsrechte und -pflichten des Kindes bestehen dann gegenüber der Adoptivfamilie und nicht mehr gegenüber der Herkunftsfamilie.

Wenn Sie darüber nachdenken, Ihr Kind zur Adoption freizugeben, können Sie sich über das Kontaktformular an Ihre Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Dort werden Ihre Fragen vertraulich beantwortet und Sie werden über den Ablauf informiert und beraten. Die Adoptionsvermittlungsstelle begleitet Sie während der gesamten Zeit, falls Sie sich für eine Adoptionsfreigabe entscheiden sollten.

Ablauf

Nur bestimmte Stellen können und dürfen in Deutschland eine Adoption vermitteln. Auf der Infoseite finden Sie die Möglichkeit nach Ihrer örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle zu suchen.

Für die Bewerbung bei der Adoptionsvermittlungsstelle müssen Sie unter anderem folgende Unterlagen einreichen: Ihre Geburtsurkunde, Ihre Heiratsurkunde, wenn Sie verheiratet sind; Nachweise über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen, zum Beispiel Gehaltsnachweise oder Kontoauszüge; ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis; ein Gesundheitszeugnis oder ein entsprechendes ärztliches Attest; einen ausführlichen Lebenslauf. Alles weitere ergibt sich im Einzelfall.

Die Vermittlung einer Adoption kann unterschiedlich viel Zeit beanspruchen und hängt vom Einzelfall ab.

Die Adoptionsstelle prüft die Eignung der Bewerber:innen. Der gesamte Prozess der Eignungsüberprüfung dauert eine gewisse Zeit und erfolgt über die Teilnahme an einem Seminar, einzureichende Unterlagen, Gespräche sowie Hausbesuche. Dabei wird auf viele unterschiedliche Punkte eingegangen. Insbesondere die Kriterien: Persönlichkeit, partnerschaftliche Stabilität, Umgang mit der Adoption, Gesundheit, Erziehungsvorstellungen, Wohnverhältnisse und wirtschaftliche Verhältnisse sind für die Eignungsprüfung relevant. Danach wird entschieden, ob diese als Adoptionsbewerber in Frage kommen und damit anerkannt werden. Bei der Suche für passende Eltern steht das Kindswohl immer an erster Stelle. Eine Vermittlung erfolgt dann, wenn die Entwicklung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten ist. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung eines Kindes, auch bei einer positiven Rückmeldung nach der Eignungsprüfung.

Eine Adoptionsvermittlung über das Jugendamt ist gebührenfrei. Vermittlungsstellen in freier Trägerschaft können teilweisen Gebühren erheben. Grundsätzlich fallen jedoch Kosten für Beglaubigungen, Führungszeugnisse, ärztliche Atteste, notarielle Beurkundungen, Vorbereitungsseminare und Ähnliches an.

Bestehende Adoption

Nach der Adoption wird beim Standesamt  eine neue Geburtsurkunde auf den Adoptivnamen des Kindes ausgestellt. Daraus ergibt sich nicht, dass es sich um ein Adoptivkind handelt. Allerding wird im Geburtenregister getrennt davon aufegführt, welche familiäre Herkunft das Kind hat.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Kontakt zwischen dem Kind, seiner Adoptivfamilie und den leiblichen Eltern aussehen kann. Es kann ein indirekter Austausch sein, etwa mit Briefen oder Fotos an die Adoptionsvermittlungsstelle, die diese dann weiterleitet. Es können aber auch persönliche Treffen sein, mit oder ohne Begleitung der Vermittlungsstelle. Jeder Kontakt ist für beide Seiten freiwillig. Es ist auch möglich, dass kein Kontakt besteht. Die Adoptionsvermittlungsstelle spricht mit der Adoptivfamilie und mit den leiblichen Eltern frühzeitig über Wünsche, Vorstellungen und Möglichkeiten zum Kontakt. Sie erklärt auch, welche Vorteile oder welche Nachteile die einzelnen Möglichkeiten haben – für die Adoptiveltern, die leiblichen Eltern und vor allem für das Kind. Die Vermittlungsstelle hält eine gefundene Einigung zum Kontakt zwischen der Adoptivfamilie und den leiblichen Eltern schriftlich fest. Diese Einigung ist freiwillig und dient der Klarheit. Sie kann später nicht gegen den Willen eines Beteiligten durchgesetzt werden. Bei Fragen oder Unsicherheiten hilft die Adoptionsvermittlungsstelle – auch nach der Adoption, zum Beispiel, wenn sich im Hinblick auf den Kontakt etwas ändern soll. Auch ohne eine Einigung zum Kontakt können leibliche Eltern von der Adoptionsvermittlungsstelle allgemeine Informationen über das Kind bekommen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Adoptiveltern diese Informationen freiwillig übermittelt haben und auch damit einverstanden sind, dass diese Informationen an die leiblichen Eltern weitergegeben werden. Die Adoptionsvermittlungsstelle bespricht mit den Adoptiveltern, welche Informationen geeignet sind, um den leiblichen Eltern einen Eindruck von der Entwicklung des Kindes zu geben.

Adoptivkinder haben das Recht auf Kenntnis der Abstammung. Ab dem 16. Lebensjahr haben die Adoptivkinder ein eigenständiges Recht die Vermittlungsunterlagen einzusehen. Darüber informiert die Adoptionsvermittlungsstelle  auch die Adoptiveltern zum 16. Geburtstag über das Akteneinsichtsrecht des Kindes. Die Adoptiveltern können die Akten bis zur Volljährigkeit des Kindes einsehen. Einsehbar sind die Informationen zur Herkunft und Lebensgeschichte der oder des Adoptierten. Die Akten über Adoptionsvermittlungen werden ab der Geburt des Kindes 100 Jahre aufbewahrt. Die Adoptionsakten liegen bei dem Jugendamt, das die Adoption vermittelt hat. Auch ein adoptiertes Kind, das bei einer sogenannten vertraulichen Geburt zur Welt gekommen ist, hat das Recht, Informationen über die eigene Herkunft zu erhalten.

Während der etwa einjährigen Adoptionspflegezeit werden Sie von der Adoptionsvermittlungstelle unterstützt, um ein stabiles Eltern-Kind-Verhältnis aufzubauen. Die Adoptionsvermittlungsstellen sind für die Begleitung und Beratung zuständig. Nach der Adoption besteht Rechtsanspruch auf die weitere Begleitung durch die Mitarbeitenden der Adoptionsvermittlungsstelle. Zusätzlich bieten viele Adoptionsvermittlungsstellen Themenabende, Seminare oder Gesprächsgruppen an.

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