Bezuschussung Altersabsicherung

Leistungsbeschreibung

Pflegepersonen in der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und geeignete Pflegepersonen bei der Unterbringung eines seelisch behinderten jungen Menschen (§ 35a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII) können eine hälftige Bezuschussung einer angemessenen Altersvorsorge erhalten. Dies gilt auch für die Bereitschafts-/ Übergangs- und Wochenpflege. Aufgrund der in der Sozialgesetzgebung (SGB VIII) unbestimmten Begriffsbestimmung „angemessene Alterssicherung“ wird die Festlegung der Höhe der zu zahlenden Beträge den jeweiligen Bundesländern überlassen. Aus diesem Grund kann je nach Landesrecht der Zuschuss in der Höhe variieren.

Der Zuschuss zur Altersvorsorge wird einer Pflegeperson gewährt. Bei Pflegepersonenpaaren erhält die Hauptpflegeperson (laut Hilfeplan) den Zuschuss. Sind beide Pflegepersonen im Hilfeplan benannt, ist dies bei im Zeitumfang unterschiedlicher Erwerbstätigkeit beider Pflegepersonen in der Regel die Person mit dem geringeren Beschäftigungsvolumen. Bei gleichem Beschäftigungsvolumen bestimmen die Pflegepersonen, wer von Ihnen den Zuschuss zur Altersvorsorge erhalten soll.

Zum Online-Dienst

Benötigte Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen können je nach Bundesland von Inhalt und Umfang variieren. Weitere Informationen erhalten Sie von dem für Sie zuständigen Jugendamt oder Pflegekinderdienst.

Verfahrensablauf

Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Jugendamt bzw. Pflegekinderdienst.

Den Antrag auf Kostenübernahme können Sie auch über den Onlinedienst „Pflegekinderwesen Digital“ über das Formular „Altersvorsorge von Pflegepersonen“ stellen.