Fortführung der Unterbringung

Leistungsbeschreibung

Wenn ein Pflegekind 18 Jahre alt wird, kann eine Hilfe fortgeführt werden. Damit soll verhindert werden, dass erreichte Fortschritte in der Entwicklung des jungen Volljährigen nicht gefährdet werden. Junge Volljährige erhalten Hilfen, solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbstständige Lebensweise nicht ermöglicht.

Der Antrag auf Volljährigenhilfe muss vom jungen Menschen vor Beginn der Hilfe gestellt werden. Befindet sich der junge Mensch in einer Hilfe zur Erziehung, kann die Antragstellung bereits 6 Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen. Die Volljährigenhilfe kann bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bewilligt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Volljährigenhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus bewilligt werden.

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Verfahrensablauf

Den Antrag auf Fortführung einer Hilfe stellen die Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen selbst.

Der Pflegekinderdienst bzw. das örtliche Jugendamt kann sie dabei beraten.